Anwendung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Für Verträge über Lieferungen und Leistungen der Fa. Andreas Miske in 58638 Iserlohn gelten die nachfolgenden Verkaufs-
und Lieferbedingungen. Diese sind auch dann wirksam, wenn wir uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bei späteren
Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
Vereinbarungen außerhalb der Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Soweit Geschäftbedingungen des Auftraggebers entgegenstehen, gelten ausschließlich unsere Verkaufs-und Lieferbedingungen.
Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen und ähnliches, gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, technischen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte
vor. Diese Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, zurückzugeben. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz.
Lieferung
An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir in Fällen von Streiks oder Aussperrungen in Ihrem oder einem für Sie
arbeitenden Betrieb, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und nicht termingerechter Selbstlieferung,
wenn und soweit diese Umstände für uns nicht vorhersehbar waren, sowie in allen Fällen höherer Gewalt nicht gebunden.
In diesen Fällen verlängert Sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder
Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Im Übrigen haften wir für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit. Wir verpflichten uns, den Abnehmer sobald wie möglich von einer Lieferfristüberschreitung oder der
Unmöglichkeit der Belieferung in Kenntnis zu setzen.
Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Bestellers ab unserem Werk. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte
Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Lieferung einwandfrei verladen ist.
Verlademängel hat der Abnehmer unverzüglich zu rügen.
Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur - auch
bei Lieferung frei Bestimmungsort - auf den Abnehmer über. Bei Versendung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr mit Abschluss der
Verladung auf den Abnehmer über.
Preis und Zahlung
Die Preise verstehen sich ab unserem Betriebssitz ohne Aufstellung und ohne Verpackung.
Die Verpackung wird von uns zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Nur Kisten werden bei frachtfreier Rücksendung mit 2/3
gutgeschrieben. Wenn Ware, deren Fertigstellung durch uns angezeigt wurde, nicht innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Datum der
Fertigstellungsanzeige, abgenommen wird, werden für die Einlagerung je qm benötigter Grundfläche EUR 20,00 pro Monat
berechnet. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Zusätzlich berechnet wird der im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz.
Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten wesentlich, werden die Parteien über
den Preis erneut verhandeln.
Wird dabei innerhalb von 14 Tagen ab Eingang unseres schriftlichen Änderungsverlangens eine Einigung
nicht erzielt, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug 20 Tage nach Rechnungsdatum
zu bezahlen.
Montage- und Reparaturrechnungen sind sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
Für Kleinaufträge erfolgt die Rechnungsstellung mit einem Mindestbetrag von EUR 50,00.
Bei Aufträgen mit einer Vertragssumme über EUR 10.000,00 sind 35% der Auftragssumme bei Auftragserteilung, weitere 45% bei
Versandbereitschaft und die letzten 20% innerhalb von 20 Tagen rein Netto, zu bezahlen, soweit nicht anders vereinbart.
Im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die
banküblichen Zinsen, mindestens jedoch die Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
berechnen. Eine etwaige Entgegennahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Jedwede dadurch entstandenen Kosten gehen zu
Lasten des Bestellers und sind auf Verlangen sofort in bar zu bezahlen.
Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage, Proteste usw. besteht für uns nicht. Sämtliche Forderungen werden sofort zur
Zahlung fällig, wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten (auch aus anderen Verträgen) uns
gegenüber in Rückstand gerät.
Gerät der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Rückstand, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen
bzw. Leistungen von der Gestellung von Sicherheiten abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Besteller zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Bei Zahlungsrückstand
sind wir außerdem berechtigt sofortige Bezahlung zu verlangen. Bei Forderungen aufgrund mehrere Lieferungen und/oder Leistungen
bleibt es uns vorbehalten, Zahlungseingänge auf die eine oder andere Schuld zu verrechnen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind,
Zahlungen zurückzuhalten. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen. Dies gilt nicht, wenn die behaupteten
Gegenforderungen durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Montagen
Umfasst der von uns erteilte Auftrag Montagearbeiten, sind vom Besteller alle hierzu erforderlichen Vorleistungen auf seine Kosten zu
erbringen. Vorleistungen dieser Art sind beispielsweise die Gestellung von Strom, Pressluft, Wasser, Gerüsten, Hebezeugen sowie
die Kosten von deren Aufbau. Seitens des Bestellers sind ebenfalls auf seine Kosten zu erbringen etwa erforderliche Maurer-, Flaschner-
oder sonstige Arbeiten. Die vorstehende Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Den Monteuren von uns sind auf
Anforderung kurzfristig Hilfskräfte und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.
Können Montagearbeiten durch von uns nicht zu vertretende Umstände nicht rechtzeitig begonnen oder fortgesetzt werden, sind
wir berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten zu den jeweils geltenden Montagekostensätzen in Rechnung zu stellen.
Der Besteller hat den Monteuren von uns in unmittelbarer Nähe der Montagestelle einen geeigneten abschließbaren Raum
für Material und Werkzeug zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat den Monteuren von uns Räumlichkeiten nach den
geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
Gewährleistung
Die Herstellung der Anlagen erfolgt - soweit vorhanden - nach den DIN-Normen, ansonsten nach dem heutigen Stand der Technik. Erkennbare
Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen binnen einer Woche nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden, in
jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau.
Versteckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Beseitigung zu Recht gerügte
Mängel können wir nach unserer Wahl entweder Nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
fehl, oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Alle
weitergehenden Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie sind durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit oder durch das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft begründet. Für Teile, die nicht
von uns gefertigt sind, stehen dem Besteller nur die Gewährleistungsansprüche zu, welche wir bei unseren Lieferanten geltend
machen können.
Diese werden von uns im Gewährleistungsfall an den Besteller zur Durchsetzung durch diesen abgetreten.
Alle hier vereinbarten Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten, beginnend mit Lieferung bzw. mit Beendigung
der Montage, bei späterer Inbetriebnahme jedoch längstens 9 Monate ab Lieferung.
Sicherungsrechte
Alle Lieferungen bleiben so lange unser Eigentum bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung
vollständig erfüllt hat. Der Besteller hat die von uns gelieferten Teile bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Teile im üblichen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Die Be- oder Verarbeitung noch im Eigentum von uns
stehender Lieferungen erfolgt steht's in unserem Auftrag, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei
Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne von § 950 BGB, während der Besteller hierbei als unser Beauftragter handelt.
Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis
des Wertes der neuen Sache zum Wert der gelieferten Sache zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung
steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert
der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 948 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der
Besteller schon jetzt das Miteigentum an uns, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der
Besteller tritt bereits jetzt, ohne das es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf, die ihm aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller Forderungen
von uns mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in Höhe des Wertes der Lieferungen durch uns. Dies gilt entsprechend bei Be-
oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
Werden von uns gelieferte Teile oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so
tritt der Besteller schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können,
mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in Höhe des Wertes ihrer verbauten Teile. Die von uns unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Teile darf der Besteller weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Pfändungen, die auf Betreiben Dritter
durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen und daraus entstehenden
Rechtsstreitigkeiten trägt der Besteller.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Iserlohn.
Gerichtsstand - auch für Scheckklagen - ist Iserlohn
Sonstiges
Eine etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit der anderen nicht.
In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, an deren Stelle eine wirksame Klausel des Inhalts zu setzen, dass der erstrebte
wirtschaftliche Zweck erreicht wird.